Unterschied Dienstvertrag und Werkvertrag
Immer wieder gibt es Irritationen, was ein Dienstvertrag ist und was ein Werkvertrag. Deshalb hierzu ein paar Erläuterungen:
Ein Werkvertrag hat immer das Ergebnis eines Auftrags zum Ziel:ein Tisch soll geschreinert werden, die Haare gekürzt, ein Softwareprogramm Daten darstellen, ein Bauantrag gestellt werden, die Spülmaschine repariert werden usw. Erst das Ergebnis rechtfertigt die Zahlung. Üblicherweise wird für die Erstellung des fertigen Werks ein Festpreis oder Zahlung nach Honorarverordnung (z.B. HOAI bei Architekten) vereinbart. Es spielt dabei keine Rolle, wieviel Arbeitszeit dafür nötig ist. Wird das Ergebnis nicht oder unvollständig in der vereinbarten Weise erbracht, besteht Anspruch, die Leistung nur teilweise zu bezahlen oder auf voller Leistung zu bestehen bzw. die Kosten eines Dritten an dem Auftragnehmer zu verrechnen. Der Auftragnehmer ist nicht angestellt beim Auftraggeber, sondern agiert selbständig.
Dagegen ist ein Dienstvertrag darauf ausgelegt, eine Dienstleistung an sich zu beauftragen. Das Ergebnis der Dienstleistung spielt erstmal keine Rolle. So besteht bei einem Dienstvertrag Anspruch auf ärztliche Behandlung, aber nicht darauf, geheilt zu werden. Das gilt auch bei Beauftragung eines Rechtsanwalts: Er soll die Vertretung übernehmen, ist aber nicht dafür verantwortlich zu machen, dass der Prozess eventuell nicht gewonnen wird. Der Beauftragte kann durchaus in einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber stehen und einen Arbeitsvertrag haben. Es ist aber auch möglich, einen Dienstvertrag mit einem Selbständigen abzuschließen, z.B. einem Dozenten oder Künstler. Die Vergütung der Leistung ist davon abhängig, dass die Leistung überhaupt erbracht wird, die Qualität ist “Nebensache”. Deshalb erfolgt die Vergütung in der Regel auf Stundenbasis oder wie beim Werkvertrag nach Honorarverordnungen bei bestimmten Berufen (Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater).
Eine Besonderheit stellt der Honorarvertrag dar. Er kann sowohl ein Werk- oder ein Dienstvertrag sein. Die Bezahlung erfolgt in Form eines Honorars. Grundsätzlich ist der Leistungserbringer selbständig.
Eine verbindliche Form für Dienstvertrag, Werkvertrag oder Honorarvertrag ist nicht vorgeschrieben.
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Kategorie: Allgemein
Hallo,
Im Handwerk ist wohl der Werkvertrag am meisten
anzutreffen. Der Dienstvertrag würde aber vielen
Handwerkern aus finanzieller Sicht besser gefallen.
freundliche Grüße
Ramona