Die Künstlersozialversicherung oder Künstlersozialkasse (KSK)
Eigentlich sind Selbständige davon befreit, sich in der Sozialversicherung pflichtversichern zu müssen. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Künstler, Publizisten und artverwandte Berufsgruppen sind trotz ihrer Selbständigkeit Pflichtversicherte in der Künstlersozialversicherung oder Künstlersozialkasse (KSK).
Beiträge und Leistungen sind für die selbständigen Künstler und Publizisten identisch mit denen von normalen Arbeitnehmern. Auch sie bezahlen die Hälfte des Beitrags. Wichtig ist allerdings, dass die Beiträge an die Künstlersozialversicherung abgeführt werden. Diese wiederum leitet diese Beiträge zusammen mit der Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die die Künstler, Publizisten, Übersetzer oder auch Webdesigner beschäftigen, sowie einem Bundeszuschuss an die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungen weiter. Diese erbringen dann wie bei den Arbeitnehmern die entsprechenden Leistungen.
Diese besondere Pflichtversicherung für selbständige Künstler und Publizisten ist natürlich eine attraktive Möglichkeit, Mitglied der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu sein, zumal die Beiträge nur zur Hälfte aufzubringen sind. Nicht immer ist sofort zu klären, ob der ausgeübte Beruf zu den anerkannten Berufen der Künstlersozialversicherung zählt. Hier sollten Sie bei Unklarheit die Künstlersozialkasse kontaktieren. Manchmal müssen auch die Gerichte entscheiden.
Wenn Sie als Betroffener mehr zur Künstlersozialversicherung erfahren wollen, finden Sie weitere Informationen im ArbeitsRatgeber.
Kategorie: Existenzgründer und Selbständige