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Freitag, 30. November 2007

Arbeiten als Schwerbehinderter

Als Schwerbehinderung wird ein Grad der Behinderung von mindestens 50 definiert. Sobald dieser vorliegt, gilt ein besonderer Schutz am Arbeitsplatz. Dies wirkt sich aus auf die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers und einen zusätzlichen Urlaubsanspruch von 5 Tagen aus. Sonderregelungen gibt es auch bei der Mehrarbeit: Auf Verlangen sind Sie als Schwerbehinderter davon freizustellen.

Der Kündigungsschutz beginnt 6 Monate nach Beschäftigungsbeginn. Die Kündigung erfordert in diesem Fall die Zustimmung des Integrationsamtes. Dieses prüft vorher, ob Hilfen für einen Fortbestand der Beschäftigung möglich sind und wägt die Interessen des Arbeitgebers und des Schwerbehinderten ab. Erst wenn danach die Unzumutbarkeit für eine weitere Beschäftigung vorliegt, erteilt es die Zustimmung.

Um Schwerbehinderten eher eine Möglichkeit zu geben, einem normalen Beruf nachzugehen und einen Arbeitsplatz zu bekommen, werden Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, 5 Prozent Schwerbehinderte einzustellen. Werden diese Arbeitsplätze nicht entsprechend besetzt, so ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.

  • 105 Euro pro Monat bei Erfüllungsquote von 3 bis unter 5 Prozent
  • 180 Euro pro Monat bei Erfüllungsquote von 2 bis unter 3 Prozent
  • 260 Euro pro Monat bei Erfüllungsquote von unter 2 Prozent

Sobald mindestens 5 Schwerbehinderte beschäftigt werden, ist als Vertrauensperson eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen. Deren Aufgabe ist die Förderung der Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in das Unternehmen und die Abteilungen/Dienststellen sowie die Interessenvertretung. Werden weniger als 5 Schwerbehinderte beschäftigt, übernimmt der Betriebsrat diese Aufgabe.

Werden besondere Maßnahmen nötig, um den Arbeitsplatz behindertengerecht auszustatten, werden die Mehrkosten von der Agentur für Arbeit übernommen. Dazu gehören auch die Maßnahmen für eine barrierefreie Gestaltung. Das Integrationsamt übernimmt die Investitionskosten, wenn ein zusätzlicher, neuer Arbeitsplatz für einen Schwerbehinderten eingerichtet wird.

Urteile, Adressen und Literatur finden Sie im ArbeitsRatgeber

Kategorie: Arbeitnehmer

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