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Dienstag, 6. November 2007

In der Rufbereitschaft arbeiten Sie nach Anruf

Die Rufbereitschaft dient neben dem Bereitschaftsdienst als ein Serviceangebot für die Kunden. Wesentlich ist, dass der betroffene Mitarbeiter sich nicht an einem vom Arbeitgeber definierten Ort aufhalten muss, sondern auf Anruf zur Verfügung stehen muss. Er kann also seinen Aufenthaltsort selbst festlegen. Der Ort ist dem Arbeitgeber mitzuteilen. Alternativ kann die Erreichbarkeit durch einen Funksignalempfänger oder durch ein Handy gewährleistet werden.

Rufbereitschaft an sich ist als Ruhezeit zu bewerten, sie zählt nicht als Arbeitszeit. Werden Sie in dieser Zeit in Anspruch genommen, handelt es sich um Arbeitszeit. Dies gilt auch, wenn Sie per Handy oder zuhause die Arbeitsleistung erbringen. Der Einsatz wird als Überstunden gewertet und entsprechend vergütet. Möglicherweise fallen darüberhinaus noch Nachtzuschläge und/oder Sonn- und Feiertagszuschläge an. Als variabler Lohnbestandteil ist diese Form der Überstungen bzw. Zuschläge bei der Urlaubsvergütung zu berücksichtigen. Ein Ausgleich durch Freizeit ist nicht möglich.

Die Rufbereitschaft an sich wird zusätzlich über eine Pauschale zum Einkommen vergütet. Auch die Fahrzeit vom Aufenthaltsort zum Einsatzort wird häufig abhängig von der Entfernung bei der Ermittlung der Arbeitszeit berücksichtigt.

Tipps, Checkliste

  • Die Rufbereitschaft sollte in einer Betriebsvereinbarung einheitlich für alle Mitarbeiter geregelt sein
  • Der Betriebsrat hat bei der Einführung und Ausgestaltung ein Mitbestimmungsrecht, außer es regeln ein Tarifvertrag, der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung bereits die Rufbereitschaft
  • Achten Sie darauf, dass Sie tatsächlich anrufbar sind. Nicht alle Handys sind überall gleich gut erreichbar
  • Berücksichtigen Sie, dass Sie von Ihrem Aufenthaltsort aus schnell genug die Arbeit aufnehmen können
  • Eine Verpflichtung zur Rufbereitschaft gibt es nur dann, wenn im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag entsprechende Vereinbarungen vorliegen. Prinzipiell ist die Rufbereitschaft freiwillig
  • Halten Sie die 11-stündige Ruhezeit ein, wenn Sie in der Rufbereitschaft zu einem Arbeitseinsatz gerufen werden
  • Das Fehler- und Unfallrisiko bei Arbeitsleistungen außerhalb der normalen Arbeitszeit steigt. Klären Sie, ob der Arbeitgeber eine Haftpflichtversicherung für Schäden aufgrund grober Fahrlässigkeit abgeschlossen hat
  • Wenn Sie für Fahrten zum Einsatzort bei der Rufbereitschaft Ihren eigenen PKW nutzen, sollte der Arbeitgeber die Haftung für Unfälle übernehmen
  • Während Ihres Urlaubs ist eine Rufbereitschaft nicht zulässig

Weitere Informationen, Adressen und Literatur finden Sie im ArbeitsRatgeber. Dies umfasst auch eine Sammlung von Urteilen aus dem Arbeitsrecht

Kategorie: Arbeitnehmer

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