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Donnerstag, 18. Oktober 2007

Erkrankt an einer Berufskrankheit? Das sind Ihre Rechte

Die Berufskrankheiten haben sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Waren es in der Vergangenheit vor allem Diagnosen zu einer Staublunge, sind es mittlerweile vor allem bandscheibenbedingte Erkrankungen, die eine Berufsausübung einschränken oder gar unmöglich machen. In diesem Artikel erfahren Sie, was für Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt zu bekommen und Sie finden eine Checkliste, was Sie darüber wissen sollten, um sich richtig verhalten zu können. 

Um eine Erkrankung als Berufskrankheit bezeichnen zu können, muss diese durch die berufliche Tätigkeit (mit-)verursacht sein und offiziell als solche anerkannt sein. Bestimmte Personengruppen werden durch die Arbeit und den damit verbundenen Arbeitsbedingungen von speziellen Krankheiten stärker betroffen als die Gesamtbevölkerung. Mittlerweile existiert eine Liste über die anerkannten Berufskrankheiten, zu denen Lärmschwerhörigkeit, Hautkrankheiten, Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats sowie Erkrankungen durch anorganische Stäube (Asbestose und Silikose) zählen. Diese Liste wird von der Bundesregierung geführt. Dabei erfolgt eine Einteilung in

  • durch chemische Einwirkungen (Metalle, Lösungsmittel, Pestizide) verursachte Krankheiten
  • durch physikalische Einwirkungen (Heben, Tragen schwerer Lasten, Druckluft, Strahlung) verursachte Krankheiten
  • durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, sowie Tropenkrankheiten (Malaria)
  • Erkrankungen der Atemwege und der Lunge, des Rippen- und Bauchfells durch anorganische Stäube (Asbest) und Silikose
  • Hautkrankheiten (Allergien)
  • Krankheiten sonstiger Ursache

Die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit ist schwierig, weil der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Arbeit nicht immer eindeutig besteht. In vielen Fällen entsteht die Erkrankung über viele Jahre hinweg oder es vergehen bis zum Ausbruch der Erkrankung (Inkubationszeit) z.T. Jahrzehnte wie bei Krebsarten, die durch Asbest verursacht sind.

Die Umsetzung des gesamten Prozedere obliegt der Berufsgenossenschaft. Der Rentenausschuss der Berufsgenossenschaft entscheidet im konkreten Fall über das Vorliegen einer Berufskrankheit. Im Vorfeld wird ein Feststellungsverfahren mit Einschaltung eines medizinischen Sachverständigen durchgeführt und dabei überprüft, inwieweit die juristischen und medizinischen Voraussetzungen gegeben sind. Die Berufsgenossenschaft ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach Anerkennung übernimmt die Berufsgenossenschaft die Heilbehandlung, die medizinische Versorgung in Spezialkliniken, Reha-Maßnahmen und Schulungsmaßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung. Auch Entschädigungsleistungen können gewährt werden. Diese sind abhängig von der durch die Erkrankung verursachten “Minderung der Erwerbsfähigkeit” (MdE). Kann ein dauernder Gesundheitsschaden nicht vermieden werden, der dazu führt, dass der Arbeitnehmer keine 3 Stunden pro Tag arbeiten kann, zahlt sie eine Berufsunfähigkeitsrente. Die Leistungen sind mit denen bei Arbeitsunfällen vergleichbar.

Neben den Krankheiten, die in der Liste aufgeführt sind, sind die sogenannten “Wie-Berufskrankheiten” zu entschädigen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen

  • der Erkrankte gehört zu einer Personengruppe, die aufgrund ihrer Arbeit besonderen Einflüssen ausgesetzt ist
  • diese Einwirkungen sind nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft Ursache für eine Krankheit
  • diese Erkenntnisse lagen bei der letzten Prüfung der Berufskrankheiten-Liste noch nicht vor
  • der Zusammenhang von Tätigkeit und Erkrankung ist im Einzelfall wahrscheinlich

Verhaltenstipps

  • Sprechen Sie mit Ihrem Arzt, ob es sich bei Ihrer Erkrankung um eine Berufskrankheit handelt
  • Den Antrag auf Anerkennung Ihrer Erkrankung als Berufskrankheit können Sie, Ihr Arzt, Ihr Arbeitgeber, Ihre Krankenkasse oder die Bundesagentur für Arbeit bei der zuständigen Berufsgenossenschaft stellen
  • Schalten Sie Ihren Betriebsrat oder Personalrat ein. Sie können die Chancen auf Anerkennung Ihres Antrags positiv unterstützen
  • Die Berufsgenossenschaft fördert zuerst die Rehabilitation. Dazu gehören auch Umschulungsmaßnahmen und Aus- und Weiterbildungsprogramme
  • Überlegen Sie, ob eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz möglich ist und dadurch die Ursachen für Ihre Erkrankung vermieden werden können. Üblicherweise ist die Aufgabe Ihres alten, krankmachenden Arbeitsplatzes auch Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit
  • Wird Ihre Entschädigungsforderung abgelehnt, können Sie Widerspruch einlegen
  • Achten Sie auf die Widerspruchsfrist, die bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung einen Monat beträgt
  • Bei Ablehnung auf Entschädigungszahlungen können Sie Maßnahmen in Anspruch nehmen, mit deren Hilfe Sie die Folgen der Berufskrankheit mildern oder eine Verschlimmerung vermeiden können
  • Die Berufsgenossenschaft ist verpflichtet, Ihnen 3 Gutachter zu nennen. Wählen Sie einen aus, dem Sie vertrauen
  • Lassen Sie sich von Rechtsberatungsstellen (z.B. bei Gewerkschaft) beraten
  • Berufsbedingte Krankheiten, die nicht als Berufskrankheit anerkannt werden, fallen unter den Versicherungsschutz der Krankenversicherung

Weitere Informationen und Adressen finden Sie im ArbeitsRatgeber

Kategorie: Arbeitnehmer

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